Statuten

I. Name, Sitz, Dauer

 

Unter dem Patronat eines Mitglieds des Fürstenhauses Liechtenstein besteht mit dem Namen „Internationaler Liechtensteiner Presseclub“ (LPC) ein eingetragener Verein im Sinne von Artikel 246 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes. Der Sitz des Vereins befindet sich in Vaduz. Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

II. Zweck

 

a) die Förderung einer möglichst objektiven Darstellung aller politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Belange des Fürstentums Liechtenstein in den internationalen, regionalen und nationalen Medien

 

b) die Förderung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Medienschaffende z.B. durch Übernahme der Trägerschaft und Organisation von liechtensteinischen Medienseminaren in Zusammenarbeit mit bestehenden Bildungseinrichtungen in Liechtenstein sowie Pflege von Kontakten mit in- und ausländischen Personen, Institutionen und Organen im Bereich aller Medien und der Kommunikation

 

c) die regelmässige Durchführung von Veranstaltungen, z.B. von Vorträgen oder Diskussionsrunden mit in- und ausländischen Gästen aus dem öffentlichen Leben, der Kultur und der Wirtschaft

 

d) die Führung eines Berufsregisters und die Ausgabe von LPC-Mitglieder-ausweisen, die Medienschaffenden unter besonderen Begebenheiten die Arbeit erleichtern sollen

 

III. Mitgliedschaft

 

Mitglieder des LPC sind:

 

a) Aktivmitglieder, die haupt- oder nebenberuflich journalistische Tätigkeiten ausüben. Dazu zählen neben den haupt- und freischaffenden Mitarbeitern von Medien (z.B. Presse, Bücher, Radio, TV, Filme, Internet) auch Informations- und Kommunikationsbeauftragte von Institutionen und Wirtschafts-unternehmen

 

b) Fördermitglieder, die als Personen oder Körperschaften den LPC durch 
regelmässige jährliche Beiträge in festgesetzter Höhe und darüber hinaus in 
anderer, besonderer Weise fördern. Fördermitglieder sind zu den jeweiligen Generalversammlungen als Gäste (ohne Stimmrecht) einzuladen.

 

c) Ehrenmitglieder (Personen und Körperschaften), die sich um den LPC und 
seine Ziele in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind zu den jeweiligen Generalversammlungen als Gäste (ohne Stimmrecht) einzuladen.

 

 

IV. Aufnahme, Austritt, Ausschluss

 

Die Aufnahme in den LPC erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch Beschluss des Vorstandes. Der Rekurs an die Generalversammlung bleibt vorbehalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitragszahlung.

Der Austritt aus dem LPC erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf das Ende des jeweiligen Rechnungsjahres.

 

 

V. Finanzen

 

Der LPC bringt seine Mittel auf:

 

a) durch die Mitgliederbeiträge

 

b) durch Beiträge der öffentlichen Hand

 

b) durch Zuwendungen (Spenden) privater Personen und Institutionen

 

Für die Verbindlichkeiten des LPC haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

 

VI. Organisation

 

Die Organe des LPC sind:

 

a) die Generalversammlung

 

b) der Vorstand

 

c) die Geschäftsstelle

 

d) die Kontrollstelle

 

e) der internationale Beirat

 

 

VII. Die Generalversammlung

 

Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder des LPC findet in der Regel alle zwei Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder des LPC veranlasst werden.

 

Die Einladung zur Generalversammlung muss unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsdatum den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Allfällige Anträge der Mitglieder sind dann dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungsdatum schriftlich und begründet einzureichen.

 

Die Generalversammlung setzt sich aus den Aktivmitgliedern, den Fördermitgliedern und den Ehrenmitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind nur Aktivmitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse einschliesslich der Wahlen in offener oder – auf ausdrücklichen Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitgliedern – in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit im zweiten Abstimmungs- oder Wahlgang trifft der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:

 

a) die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes. Dabei sind der 
Präsident, seine beiden Stellvertreter und bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder zu wählen. Der Vorstand ernennt aus seinen Reihen den Generalsekretär, den Schatzmeister und einen Beisitzer.

 

b) die Wahl der Kontrollstelle, die aus einer fachlich geeigneten Person ausgeübt oder von einer Institution wahrgenommen werden kann

 

c) die Abnahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes des 
Vorstandes

 

d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes

 

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag aus der Versammlung 
oder des Vorstandes

 

f) die Beschlussfassung über Rekurs gegen Vorstands-Beschlüsse

 

g) die Beschlussfassung über Statutenänderung und die Vereinsauflösung

 

 

VIII. Der Vorstand

 

Der Vorstand des LPC besteht aus dem Patronatsherrn, dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Er tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten und ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Generalsekretär ist beratendes Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht. Der Wahl- und Abstimmungsmodus ist der gleiche wie bei der Generalversammlung.

Dem Vorstand stehen im besonderen folgende Befugnisse zu:

 

a) Wahl der Vizepräsidenten, des Generalsekretärs und des Schatzmeisters

 

b) Aufnahme neuer Mitglieder

 

c) Besorgung der laufenden Geschäfte in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär bzw. der Geschäftsstelle

 

d) Vertretung des Vereins nach aussen

 

e) Erledigung aller durch diese Statuten nicht ausdrücklich anderen Vereins-
organen vorbehaltenen Angelegenheiten. Dabei erfolgt die rechtsverbindliche
Unterschrift durch den Präsidenten oder durch einen der beiden 
Vizepräsidenten

 

g) Delegierung besonderer Aufgaben an geeignete Fachkräfte, die ohne 
Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen können

 

 

IX. Die Geschäftsstelle bzw. der Generalsekretär

 

Die Geschäftsstelle führt wird vom Generalsekretär geführt. Die Aufgaben des Generalsekretärs werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das jeweils vom Vorstand für die laufende Mandatsperiode erarbeitet und genehmigt wird. Die finanzielle Entschädigung des Generalsekretärs ist gegebenenfalls Gegenstand dieses Pflichtenheftes.

 

 

X. Die Kontrollstelle

 

Der von der Generalversammlung bezeichneten Kontrollstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der Geschäftsführung zu Händen der Generalversammlung.

 

 

XI. Der Internationale Beirat

 

Der Internationale Beirat ist ein beratendes Organ des Vorstandes. Ihm obliegt zusammen mit dem Vorstand die Wahrnehmung der Interessen der Vereinigung gegenüber internationalen Institutionen sowie die Herstellung und Pflege von Kontakten zu ausländischen Personen und Institutionen, die für das internationale Ansehen des Fürstentums Liechtenstein von Bedeutung sind. Konkrete Schritte, die sich aus diesen Aktivitäten ergeben, sind vom Vorstand zu genehmigen.

 

Dem Internationalen Beirat des LPC gehören bis zu sieben Mitgliedern an, von denen höchstens zwei liechtensteinischer Nationalität sein dürfen. Die Mitglieder des Internationalen Beirates werden von der Generalversammlung auf Vorschlag von anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Der Internationale Beirat besteht aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie bis zu 4 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

Die Mitgliedschaft im Internationalen Beirat steht sowohl Aktivmitgliedern wie Förder- und –ehrenmitgliedern offen.
Für die Umsetzung seiner Aufgaben kann der Internationale Beirat in Abstimmung mit dem Vorstand die Unterstützung des Generalsekretärs beanspruchen.

 

 

XII. Statutenänderung und Vereins-Auflösung

 

Änderungen der Statuten des LPC können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Generalversammlung beschlossen werden. Anträge auf Statutenänderung sind den Mitgliedern vom Vorstand zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich und begründet zu unterbreiten.

 

Die Auflösung des LPC kann nur aufgrund des Beschlusses der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Generalversammlung erfolgen. Ein allfälliges Restvermögen des LPC wird im Auflösungsfall dem Liechtensteinischen Roten Kreuz überwiesen.

 

Die von der Gründungsversammlung am 8. Februar 1969 angenommenen und zu diesem Datum in Kraft getretenen Statuten wurden auf Beschluss der Generalversammlungen vom 15. Dezember 1979 und vom 22. April 1981 geändert und weisungsgemäss in die vorliegende, rechtsverbindliche Fassung gebracht. Eine weitere Änderung erfolgte in der Generalversammlung vom 4. Mai 1990.

 

Vaduz, 10. August 1999

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